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AGB - Systeme & Maschinenlizenz

Der Sodex Innovations GmbH (FN, 564575 h, Landesgericht Feldkirch) Stand: Oktober 2023

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Lizenzgeberin ist Entwicklerin des Systems „SDX-4DVision“ sowie „SDX-Compact“,einer Kombination aus mondernster Sensortechnologie und innovativer Software für Dokumentation, Abrechnung und Echtzeit-Analyse (im Folgenden gemeinsam auch „SDX-Compact/SDX-4DVision“). Die Lizenzgeberin ist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages alleinige Rechteinhaberin bezüglich der Nutzung der Software.

(2) Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Hardware der SDX-Compact/SDX-4DVision bestehend aus Sensorik wie im jeweiligen Angebot beschrieben (im Folgenden auch die „Hardware“), welche von der Lizenzgeberin an die Lizenznehmerin zu den Bedingungen diese Vertrages verkauft wird, sowie die für die Nutzung der Hardware erforderliche Software laut den Spezifikationen und Funktionsumfang wie im jeweiligen Angebot beschrieben (im Folgenden auch die „Software“) samt Benutzerdokumentation (im Folgenden auch die „Dokumentation“), welche der Lizenznehmerin bekannt ist und von der Lizenznehmerin gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Nutzung gegen laufende Bezahlung des in § 7 dieser Vereinbarung genannten Entgelts gemietet wird.

(3) Weitere Leistungen, wie insbesondere die Installation der Hardware und/oder Software oder Dienstleistungen im Bereich der Schulung, sind nicht Vertragsgegenstand und von der Lizenzgeberin daher nur nach allfälliger gesonderter Vereinbarung bzw. Angebot zwischen den Parteien zu erbringen.

(4) Die Software ist bereits auf der Hardware installiert und wird zusammen mit dieser geliefert; der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.

(5) Im Lieferumfang enthalten ist weiters ein Exemplar der Benutzerdokumentation die über  die Homepage der Lizenzgeberin gemäß § 11 abrufbar ist. Die Benutzerdokumentation ist so gestaltet, dass sie von Personen verstanden wird, die im Umgang mit ähnlichen Software-Komponenten vertraut sind; Ziel der Benutzerdokumentation ist es, selbstständiges Arbeiten ohne weitere externe Hilfe zu ermöglichen.

§ 2 Kaufvertrag und -preis

(1) Die Lizenzgeberin verkauft und die Lizenznehmerin kauft und übernimmt die Hardware zum Kaufpreis gelistet in dem jeweiligen Angebot zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihr Alleineigentum.

(2) Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstands erfolgt nach Absprache zwischen den Vertragsparteien. Mit dem Übergabetermin gehen Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten auf die Lizenznehmerin über.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Hardware im Eigentum der Lizenzgeberin. Im Falle eines auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung der Lizenznehmerin auf deren Kosten abzuholen oder durch Dritte abholen zu lassen.

§ 3 Lizenzeinräumung

(1) Die Lizenzgeberin räumt hiermit der Lizenznehmerin – gegen Zahlung des Lizenzentgelts – ein nicht-ausschließliches (einfaches), zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes, nicht unterlizenzierbares und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Software ein (im Folgenden das „Nutzungsrecht“). Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der für die bestimmungsgemäße Nutzung des Vertragsgegenstands erforderlichen Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Anpassungs-, Verbreitungs- und Veröffentlichungsmaßnahmen. Die Lizenzgeberin wird durch diese Vereinbarung in ihren Rechten nicht beschränkt und bleibt berechtigt, die Software selbst zu nutzen und Dritten Lizenzen daran einzuräumen.

(2) Die Zurverfügungstellung der Software erfolgt durch interne Freigabe der Lizenznehmerin durch die Lizenzgeberin innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises gemäß § 2 und der ersten Rate der Lizenzgebühr gemäß § 7.

(3) Die Lizenzgeberin beabsichtigt aber ist nicht verpflichtet, die Software und deren Funktionalitäten laufend weiterzuentwickeln und allfällige Sicherheitsupdates, Patches und Bugfixes (nachfolgend kurz „Updates“) der Lizenznehmerin zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlich vorgesehene Aktualisierungspflicht in Bezug auf Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Leistungen im Sinne des § 7 VGG wird ausdrücklich abbedungen. Soweit seitens der Lizenznehmerin sonstige Weiterentwicklungen angefragt werden, wird die Lizenznehmerin dies bei der Lizenzgeberin gesondert beauftragen.

§ 4 Nutzungsumfang und Schutz der Rechte der Lizenzgeberin

(1) Das Nutzungsrecht der Lizenznehmerin umfasst nicht das Recht, die Software zu verkaufen, Zugriff auf den Source Code der Software zu erlangen oder die Komponenten der Software über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu verändern. Die der Lizenznehmerin gesetzlich zwingend zustehenden Werknutzungen für Computerprogramme bleiben unberührt.

(2) Die Lizenznehmerin ist ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt; eine sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, etwa im Wege der Vermietung, ist nicht gestattet. Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Sublizenzen an der Software zu erteilen. Die Software darf ausschließlich auf der vertragsgegenständlichen Hardware betrieben werden.

(3) Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist der Lizenznehmerin nur in den gesetzlich zwingend vorgesehen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Die Lizenznehmerin wird die Lizenzgeberin von jedem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren.

(4) Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw das Reverse Engineering und die Dekompilation sind der Lizenznehmerin grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung zwingend notwendig ist und sich die Lizenzgeberin trotz schriftlicher Bekanntgabe eines bestehenden Änderungsbedarfes nach vorstehendem Abs 5 weigert, die Änderungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.

(5) Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, Marken, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen der Lizenzgeberin auf den Kopien der Software und/oder der Benutzerdokumentation unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.

(6) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages durch die Lizenznehmerin zu kontrollieren. Die Lizenznehmerin wird der Lizenzgeberin auf entsprechende Aufforderung die für eine solche Kontrolle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

§ 6 Vertragslaufzeit, Nutzungsdauer

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Abschluss dieses Vertrages und endet sobald die Lizenz nicht mehr gültig ist. Die Lizenznehmerin ist zur Nutzung der Software gemäß § 3 ausschließlich während der Laufzeit der Vereinbarung berechtigt.

(2) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Lizenzvertrag zum Ende eines jeden Monats ohne Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen (ordentliche Kündigung).

(3) Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist die Lizenznehmerin nicht mehr berechtigt die Software in welcher Form auch immer zu nutzen.

(4) Das Eigentum an der Hardware verbleibt, sofern der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde, bei der Lizenznehmerin, die für die sach- und fachgerechte Entsorgung der Hardware verantwortlich ist.

§ 7 Entgelt

(1) Das Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts an der Software ist abhängig des Produkts und auf der Website der Lizenzgeberin ausgewiesen. Im Falle des Zahlungsverzuges gilt § 456 UGB. Bei vorzeitiger Beendigung dieser Vereinbarung erfolgt keine Aliquotierung des Entgelts und folglich keine Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

(2) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die vorliegende Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ausstehende Beträge länger als sieben Tage trotz Mahnung und Nachfristsetzung von sieben Tagen offen aushaftet.

§ 8 Gewährleistung, Schutzrechte Dritter

(1) Die Lizenznehmerin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund der Komplexität der Hard- und Software und allfälligen Schnittstellen der Hard- und Software zum System der Lizenznehmerin eine durchgehend störungs- und fehlerfreie Nutzung der Hard- und Software von der Lizenzgeberin nicht gewährleistet werden kann, sowie, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass diese in allen Konstellationen und Anwendungsfällen vollständig fehlerfrei arbeitet. Weiters bestätigt die Lizenznehmerin, dass ihr die Funktionalitäten der Hard- und Software grundsätzlich bekannt sind und diese ihren Anforderungen für die Nutzung der Hard- und Software entsprechen.

(2) Unter Hinweis auf die vorstehend genannten Ausführungen leistet die Lizenzgeberin Gewähr dafür, dass die Hard- und Software grundsätzlich den beschriebenen Funktionalitäten in den Angeboten aufweist und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis entwickelt wurde. Zeitlich begrenzte Einschränkungen dieser Funktionalitäten oder der Nutzung der Software berechtigen die Lizenzgeberin jedoch nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

(3) Die Lizenznehmerin hat die Lizenzgeberin unverzüglich über festgestellte Mängel des Vertragsgegenstands in Kenntnis zu setzen und ihr alle für die Behebung des festgestellten Mangels erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Lizenzgeberin ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Hard- und Software während der Laufzeit dieser Vereinbarung ohne zusätzliches Entgelt aufrecht zu erhalten und Mängel binnen angemessener Frist zu beheben. Als Mangel in diesem Sinne gilt dabei jede Abweichung von den gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften, sofern der Mangel nicht durch die Lizenznehmerin verursacht wurde.

(4) Die Lizenzgeberin sichert der Lizenznehmerin zu, dass die Software frei vonSchutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software durch die Lizenznehmerin einschränken oder ausschließen.

(5) Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprüche nach diesem § 8, wenn sie die Hard- und/oder Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.

§ 9 Haftung

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung der Lizenzgeberin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Lizenznehmerin sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Lizenzgeberin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden. Darüber hinaus ist die Haftung der Lizenzgeberin der Höhe nach mit einem Betrag, der dem doppelten Lizenzentgelt für die jeweilige Abrechnungsperiode entspricht, beschränkt.

§ 10 Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenschutz

(1) Bei der Verwendung der Systeme werden folgende Daten verarbeitet:

  • Bilddaten der Umgebung
  • Aktuelle Geländedaten

(2) Diese werden auf dem Server der Lizenzgeberin in Deutschland gespeichert (im Folgenden kurz „Sodex-Cloud“) und stehen im Alleineigentum der Lizenzgeberin. Die Sodex-Cloud ist eine webbasierte Applikation, die als Schnittstelle zwischen Lizenznehmerin und -geberin fungiert und über die die Datenausgabe erfolgt. Ein Zugriff auf diese Daten bedarf einer gesondert zu vereinbarenden, kostenpflichtigen Cloud-Lizenz. Datenerhebung und -speicherung erfolgt nur während der Laufzeit dieser Vereinbarung; ein Zugriff auf die Daten durch die Lizenznehmerin ist nur während eines aufrechten Cloud-Lizenzvertrages möglich.

(3) Die Datenschutzerklärung findet sich auf der Homepage von Sodex und kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.sodex-innovations.com.

(4) Personenbezogene Daten in den Bildern werden standardmäßig verpixelt, um keine persönlichen Daten abzuspeichern. In Verantwortung der Lizenznehmerin kann diese Verpixelung ausgeschaltet werden. In diesem Fall übernimmt die Lizenzgeberin keine Haftung.

(5) Hinweis: Da durch den Einsatz der Sodex Systeme Rückschlüsse auf die Arbeitstätigkeit von einzelnen Arbeitnehmern oder kleineren Gruppen von Arbeitnehmern nicht ausgeschlossen sind, ist die Lizenznehmerin angehalten, die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insb Schutzbestimmungen zur Überwachung von Arbeitnehmern und das Datenschutzrecht, zu achten.

§ 11 Benutzerdokumentation

Die Benutzerdokumentation findet sich auf der Homepage von Sodex und kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.sodex-innovations.com.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch eine Partei an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

(2) Das Recht zur Aufrechnung ist beiderseits ausgeschlossen.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten auch für die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge der Vertragsparteien, die verpflichtet sind, diesen Vertrag auf ihre Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger zu überbinden (Überbindungsverpflichtung).

(4) Höhere Gewalt ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das/der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können, zB Naturereignisse, Kriege, Arbeitskämpfe, Seuchen, Pandemien und Epidemien, usw. Sollte eine Partei an einer vertraglichen Verpflichtung wegen höherer Gewalt verhindert sein, so ist diese nicht vertragsbrüchig, wenn die betroffene Partei die andere Partei über Eintritt und Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung unverzüglich informiert. Die jeweils andere Partei ist in diesem Fall berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Kündigung vorzeitig zu beenden.

(5) Alle Mitteilungen, die gemäß dieser Vereinbarung erforderlich oder zulässig sind, haben schriftlich zu erfolgen und gelten als ordnungsgemäß zugestellt, sofern sie an die betreffende Vertragspartei durch persönliche Zustellung oder mit eingeschriebenem, vorfrankiertem Brief (mit Rückschein) oder per E-Mail an die auf der Unterschriftenseite angegebene Adresse oder an eine künftig von der betreffenden Vertragspartei bekannt gegebene andere Adresse übermittelt werden.

(6) Sämtliche Anlagen dieser Vereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Dieser Vertrag samt seinen Anlagen enthält alle Vereinbarungen der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgegangen werden.

(7) Die Parteien erklären, dass sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen in einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Daher verzichten beide Parteien auf eine Anfechtung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer und/oder geltend zu machen, dieser sei nicht gültig zu Stande gekommen und/oder nichtig (insbesondere wegen laesio enormis oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage).

(8) Dieser Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss jeglicher Kollisionsregeln, welche die Anwendbarkeit eines anderen als des österreichischen Rechtes bewirken würden, und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(9) Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich aller Vor- und Nachwirkungen sowie deliktische Ansprüche, sind ausschließlich durch das für Feldkirch sachlich zuständige Gericht zu entscheiden.

(10) Diese Vereinbarung ist abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lizenznehmerin ist ausgeschlossen.

(11) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden oder Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unvollständigkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis und dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken.

Hier können Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gerne runterladen und lokal bei Ihnen speichern.